Satzung

“Freunde und Förderer der Georgspfadfinder St. Bonifatius Wächtersbach e. V.”

 

Abschnitt 1: Der Verein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Freunde und Förderer der Georgspfadfinder St. Bonifatius Wächtersbach e. V.” – im folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist 63607 Wächtersbach.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Zuständig ist das Amtsgericht Hanau.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Die Arbeit des Vereins orientiert sich an der Jugendarbeit der Pfadfinder des DPSG (Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg) Stammes St. Bonifatius in Wächtersbach; im Folgenden “Georgspfadfinder in Wächtersbach” genannt. Sofern keine Jugendarbeit der Georgspfadfinder in Wächtersbach durchgeführt wird, sieht der Verein seinen Zweck in der Gründung eines neuen Pfadfinderstammes.

(3) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden

  • ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Jugendarbeit der Georgspfadfinder in Wächtersbach

  • Zusammenarbeit mit der Stadt Wächtersbach zur Erhaltung der vielfältigen Jugendarbeit in Wächtersbach

  • Zusammenarbeit mit der Kath. Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt Wächtersbach zur Förderung der Jugendhilfe in Kirche und Gesellschaft

  • Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern sowie deren Unterstützung

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Abschnitt 2: Die Mitglieder

§ 5 Eintritt in den Verein

(1) Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen stellen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zustimmung des Vorstandes.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7 Ausscheiden eines Mitgliedes

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand ein Mitglied fristlos aus dem Verein ausschließen. Dies kann der Fall sein, wenn dieses Mitglied dem Verein grobfahrlässig Schaden zufügte, indem er gegen die Satzung, Ordnungen oder Vereinsinteressen verstößt.

(4) Werden ausstehende Mitgliedsbeitragszahlungen nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen, so findet ebenfalls ein fristloser Ausschluss statt.

§ 8 Arten der Mitgliedschaft

(1) Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:

  • die ordentliche Mitgliedschaft,

  • die Fördermitgliedschaft,

  • die Ehrenmitgliedschaft.

(2) Ein ordentliches Mitglied kann durch eigenen Antrag an den Vorstand jederzeit in den Status eines Fördermitgliedes eingestuft werden, und umgekehrt. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des Vorstands selbst.

(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Abschnitt 3: Der Vorstand

§ 9 Mitglieder des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,

  • dem Geschäftsführer,

  • dem Finanzreferenten,

  • dem Beauftragten für Dokumentation

und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(3) Der Stammesvorstand der Georgspfadfinder in Wächtersbach schlägt den Vorsitzenden und/oder den Geschäftsführer vor. Macht der Stammesvorstand von diesem Recht keinen Gebrauch oder wird der Vorschlag nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt, wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und/oder Geschäftsführer aus ihren Reihen.

(4) Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer wird zu Beginn jeder ordentlichen Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.

(5) Je zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl im Amt. Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt ein Jahr.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so kann der Vorstand einen weiteren Beisitzer ernennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes beiträgt.

§ 10 Tätigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und kann bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten an Ausschüsse oder Referenten delegieren.

(2) Desweiteren ist er verantwortlich für:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • die Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 5 Abs. 2,

  • die Erstellung der Buchführung und des Haushaltsentwurfs sowie

  • die Erstellung des Jahresberichtes.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Vorstandsitzungen

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Beschlüsse können auch unter Zustimmung des gesamten Vorstandes fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(3) Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 1.000 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.

Abschnitt 4: Die Mitgliederversammlung

§ 12 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtige Mitglieder der Mitgliederversammlung sind:

  • alle ordentlichen Mitglieder des Vereins,

  • der Vereinsvorstand.

(2) Auf der Mitgliederversammlung haben eine beratende Stimme:

  • alle Fördermitglieder des Vereins,

  • alle Ehrenmitglieder des Vereins,

  • alle Mitglieder der Georgspfadfinder in Wächtersbach.

(3) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das passive Wahlrecht.

(4) Sowohl stimmberechtigte als auch beratende Mitglieder der Mitgliederversammlung sind antragsberechtigt.

§ 13 Tagung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in einem Geschäftsjahr einmal.

(2) Diese wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher einberufen.

(3) Ordentliche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind eine Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen und zeitnah den Vereinsmitgliedern zu übermitteln. Hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

(4) Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, insbesondere wenn es ein Drittel der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Nennung eines triftigen Grundes beantragt. Die Einberufung muss mind. 2 Wochen vorher erfolgen.

(5) Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

(9) Die Versammlungsleitung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

(10) Ein Protokoll der Mitgliederversammlung ist in Textform zu erstellen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll wird vom Protokollant unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollant aus ihren Reihen.

§ 14 Tätigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Beratung über diesen,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Wahl der zu besetzenden Vorstandsposten,

  • Beratung und Beschluss von Anträgen,

  • Wahl der Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 15 Tiefgreifende Veränderungen des Vereins

(1) Eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel auf der Mitgliederversammlung.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPSG Stamm St. Bonifatius Wächtersbach. Bei Auflösung des Begünstigten tritt an seine Stelle zuerst die Kirchengemeinde Maria Himmelfahrt Wächtersbach, dann der Verein für Jugendpflege St. Georg e. V., Fulda und schließlich an das Bundesamt St. Georg e. V., Neuss.

Stand: 10.12.2013

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